Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue gesetzliche Vorgaben für die Abnahme und Vergütung von eingespeistem Solarstrom. Grundlage dafür sind das Energiegesetz und die dazugehörigen Verordnungen (admin.ch). Wenn Sie überschüssigen Solarstrom ins öffentliche Netz einspeisen, wird dieser nicht mehr zu einem im Voraus festgelegten Tarif vergütet. Die Vergütung richtet sich nach dem Preis am Schweizer Strommarkt während der jeweiligen Viertelstunde, in der Sie Strom ins Netz einspeisen.
Was bedeutet das für Sie?
Entscheidend ist neu nicht nur, wieviel Strom Sie einspeisen, sondern auch, wann Sie ihn einspeisen. Jede eingespeiste Energiemenge wird dem Marktpreis zur jeweiligen Viertelstunde zugeordnet.
An sonnigen Mittagen speisen viele PV-Anlagen gleichzeitig Strom ein. Ist das Stromangebot höher als die Nachfrage, fällt der Marktpreis tief aus und kann in einzelnen Viertelstunden auch negativ sein. Ist Strom dagegen knapp und die Nachfrage hoch, ist der Marktpreis in der Regel höher.
Für typsiche PV-Anlagen mit weniger als 150 kWp besteht weiterhin ein gesetzlicher Investitionsschutz. Trotzdem lohnt es sich, möglichst viel Solarstrom direkt selbst zu nutzen. Batteriespeicher und ein HEMS können dabei helfen, den Eigenverbrauch zu erhöhen und gleichzeitig die Einspeisung besser auf die Marktpreise abzustimmen.
Abbildung 2: Quelle Grafik: VSE, www.strom.ch; Beispielhafter Verlauf zu Spot- und Referenzmarktpreise für das Jahr 2025, auf Tagesabsis. Mit Minimalvergütung 6.0 Rp./kWh als Beispiel für Anlagen <30 kW.
Investitionsschutz für kleinere Solaranlagen
Für PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW bleibt ein gesetzlicher Investitionsschutz bestehen, für Quartale, an welchen die Marktpreise über längere Zeit sehr tief ausfallen, wird eine sogenannte Minimalvergütungsprämie ausbezahlt. Damit besteht für kleinere Anlagen weiterhin eine gesetzliche Absicherung bei tiefen Marktpreisen.
Die Minimalvergütung hängt von der Anlagenleistung und der Art der Anlage ab. Für typische kleinere PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW beträgt die Minimalvergütung 6 Rp./kWh. Für Anlagen von 30 kW bis 150 kW reduziert sich die Minimalvergütung linear mit zunehmender Anlagenleistung. Fällt nun der BFE-Referenzmarktpreis über ein Quartal unter diese Minimalvergütung, so wird die in diesem Quartal eingespeiste Energie zusätzlich mit dem Differenzbetrag, d.h. der Differenz aus Minimalvergütung und Referenzmarktpreis, vergütet.
Beispiel einer Abrechnung
Wie stark sich der Zeitpunkt der Einspeisung auf die Abnahmevergütung auswirkt, zeigt das folgende fiktive Beispiel. Eine intelligente Steuerung kann Verbrauch, Batteriespeicher und Einspeisung aufeinander abstimmen. So wird Solarstrom möglichst selbst verbraucht oder gespeichert, wenn die Marktpreise tief sind, und gezielt zu Zeitpunkten mit höheren Marktpreisen eingespeist. Das entlastet das Netz und optimiert den Ertrag.
Die Beispielanlage hat eine Leistung von weniger als 30 kW und speist im betrachteten Quartal 3'000 kWh ins öffentliche Netz ein.
Beispiel Winterquartal
| |
Mit intelligenter Steuerung |
Ohne Optimierung |
| Individueller Marktpreis |
13 Rp./kWh
13 Rp./kWh × 3'000 kWh = 390 Fr. |
10,8 Rp./kWh
10,8 Rp./kWh × 3'000 kWh = 324 Fr. |
| Gesetzliche Absicherung bei tiefen Marktpreisen |
| BFE-Referenzmarktpreis |
11 Rp./kWh |
| Minimalvergütung |
6 Rp./kWh |
| Minimalvergütungsprämie |
0 Fr.
Der Referenzmarktpreis von 11 Rp./kWh liegt über der Minimalvergütung von 6 Rp./kWh. |
| Gesamte Abnahmevergütung |
390 Fr. |
324 Fr. |
Was zeigt dieses Beispiel? Bei gleicher Einspeisemenge erzielt die Anlage mit intelligenter Steuerung einen höheren durchschnittlichen Marktpreis: 13 statt 10,8 Rp./kWh.
Gesetzliche Absicherung: Der Referenzmarktpreis des Bundes liegt mit 11 Rp./kWh über der Minimalvergütung von 6 Rp./kWh. Deshalb wird in diesem Beispiel keine zusätzliche Minimalvergütungsprämie ausbezahlt.
Die intelligente Steuerung erhöht den Ertrag in diesem Beispiel um 66 Fr. – bei gleicher eingespeister Energiemenge von 3'000 kWh.
Beispiel Sommerquartal
Auch im Sommer beeinflusst der Zeitpunkt der Einspeisung den Ertrag. Bei gleicher Einspeisemenge von 3'000 kWh erzielt die Anlage mit intelligenter Steuerung einen durchschnittlichen Marktpreis von 6,6 Rp./kWh, ohne Optimierung 5,5 Rp./kWh.
| |
Mit intelligenter Steuerung |
Ohne Optimierung |
| Individueller Marktpreis |
6,6 Rp./kWh
6,6 Rp./kWh × 3'000 kWh = 198 Fr. |
5,5 Rp./kWh
5,5 Rp./kWh × 3'000 kWh = 165 Fr. |
| Gesetzliche Absicherung bei tiefen Marktpreisen |
| BFE-Referenzmarktpreis |
5,7 Rp./kWh |
| Differenzbetrag |
Gesetzliche Mininalvergütung (6 Rp./kWh) – BFE-Referenzmarktpreis (5,7 Rp./kWh)
Fallrechnung: 6 Rp./kWh – 5,7 Rp./kWh = 0.3 Rp./kWh |
| Minimalvergütungsprämie |
Differenzbetrag (0.3 Rp./kWh) × Einspeisemenge (3'000 kWh)
Fallrechnung: 0.3 Rp./kWh × 3'000 kWh = 9 Fr. |
| Gesamte Abnahmevergütung |
207 Fr. |
174 Fr. |
Was zeigt dieses Beispiel? Auch bei tiefen Marktpreisen erzielt die Anlage mit intelligenter Steuerung einen höheren durchschnittlichen Marktpreis: 6,6 statt 5,5 Rp./kWh.
Gesetzliche Absicherung: Der Referenzmarktpreis des Bundes liegt mit 5,7 Rp./kWh unter der Minimalvergütung von 6 Rp./kWh. Deshalb wird zusätzlich eine Minimalvergütungsprämie von 0,3 Rp./kWh ausbezahlt. Bei 3'000 kWh entspricht dies 9 Fr.
Die intelligente Steuerung erhöht den Ertrag in diesem Beispiel um 33 Fr. – bei gleicher eingespeister Energiemenge von 3'000 kWh.
Weitere Infos zur Abnahmevergütung
Die marktorientierte Abnahmevergütung ist ein komplexes Thema. Wenn Sie mehr über die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung der Marktpreise oder die Vergütung erfahren möchten, finden Sie hier weiterführende Informationen: